Kurzübersicht zur Tiefen Geothermie (Bayern)

Nur 1 Geothermie-Kraftwerk zur Stromerzeugung gibt es in Bayern

(Ein weiteres Kraftwerk, das nennenswert Strom erzeugen könnte, ist in Landau /Pfalz)

Unterhaching ist bisher in Bayern das einzige GKW, das Strom erzeugen kann.
Das Kraftwerk ging Ende 2007 in Betrieb.
Die Leistung könnte ca. 3,3 MW betragen.
Davon werden 1,5 MW für Pumpen usw. selbst verbraucht.
Unterhaching wälzt zur Stromerzeugung ca. 125 Liter Wasser in der Sekunde um.
2008 und 2009 gab es leichte Erdbeben.
Das Kraftwerk arbeitet mit dem “Kalina-Verfahren”, einer Mischtechnik zwischen Lüfter,- und Wasserkühlung. (Wasser aus der Isar).
Wegen Technischer Probleme ist Siemens aus dieser Technik ausgestiegen.

Inzwischen bezeichnet sich Unterhaching als Kraftwerk zur Wärmeerzeugung und nicht mehr als Stromkraftwerk.
Weitere Informationen zum Kraftwerk Unterhaching finden Sie in unserer website.

Vergabe von Claims
In Bayern wurden bisher ca. 120 Claims vergeben. Auf einem Claim können mehrere Kraftwerke entstehen.
Stomerzeugung – wird bisher im ORC-Verfahren hydrothermal geplant (Ersatzweise auch HDR)

Wir unterscheiden zwischen:
Oberflächen-Geothermie
Tiefen-Geothermie zur Wärmenutzung
Tiefen-Geothermie zur Stromerzeugung

Die Bürgerinitiative richtet sich vorwiegend gegen die Tiefen-Geothermie zur Stromerzeugung.

Probleme bei der Stromerzeugung:

Mangelnde Nachhaltigkeit:
Zur Stromerzeugung ist die Entnahme grosser Wassermengen nötig. z.B. Bernried: 250 Liter in der Sekunde geplant (das Doppelte von Unterhaching)
Die Tiefen-Geothermie kann in Deutschland nicht nachhaltig betrieben werden.
Je mehr Wasser umgewälzt wird, desto schneller erkaltet das Reservoir und die wertvolle Wärme ist verloren.
Eine Wiedererwärmung dauert bis ca. 2.000 Jahre. (Wärmebergbaugutachten) Dies ist nur im weitesten Sinn als Nachhaltig zu bezeichnen.

Effizienz – Geringer Wirkungsgrad der Stromerzeugung
Nur ca. 8-12% Brutto-Wirkungsgrad. (Physikalische Begrenzung)
Dabei werden 90% Abwärme aus der Stromerzeugung in die Umwelt abgegeben.(die Wärmenutzung ist ein paralleler Prozess, eine echte Kraftwärmekopplung ist erst ab Temperaturen von 210°C möglich, die in Deutschland nicht erreicht werden können) Nach Abzug des Eigenstromverbrauchs liegt der Wirkungsgrad sogar nur noch bei ca. 5 %! (Moderne Gaskraftwerke erreichen einen Wirkungsgrad von 60%)

Hoher Eigenstromverbrauch
Anders als bei Wind und Sonne verbraucht die Tiefengeothermie selbst sehr viel Strom. Unterhaching nannte 68% im ZDF. Nach unseren Berechnungen liegt der Eigenstromverbrauch zwischen 60 bis 100%. Projektplaner nennen ca. 30%.

Fördermittel / Fehler des EEG
Das EEG fördert die Bruttostrommenge. Die für den Betrieb der Geothermieanlage benötigte Menge an Strom kann vollständig aus billigem Industriestrom zugekauft werden. Industriestrom (Kohle, Atom) wird in Geothermiekraftwerken in Ökostrom umgewandelt.

Seismische Aktivitäten – Menschgemachte Erdbeben
Je mehr Wasser im Untergrund umgewälzt wird, desto grösser ist die Gefahr getriggerter Erdbeben.
Schon geringe Veränderungen des Porenwasserdrucks können Erdbeben auslösen.
Um Landabsenkungen zu vermeiden (Australien bis zu 15 Meter!) wird das Wasser zurück in den Untergrund geführt.
Dies dient vorwiegend dem Druckausgleich (das Wasser darf keinesfalls wieder zurück an die Entnahmestelle, da es sonst zu einer schnellen Erkaltung des Reservoirs führen würde). Reisst der Druckausgleich ab – z.B. durch den Ausfall der Pumpen – können Erdbeben ausgelöst werden.
Anders als bei ÖL und Gas nutzt die Geothermie Störungszonen (Brüche in der Tiefe). Diese werden mit dem rückverpressten Wasser geschmiert, so dass es zu Rutschungen kommen kann. Diese entladen sich in Erdbeben.

Weitere Informationen zu Menschgemachten Erdbeben finden Sie in unserer website.

Die Versicherungsrechtliche Seite ist weitgehend ungeklärt. Beweissicherungsverfahren fordern! In Landau klagen die Geschädigten weiterhin für Schadenersatz.
(Bitte nicht mit den Problemen in Staufen (Aufquellen Gipskeuper) und Schorndorf (Landabsenkung) verwechseln. Dies sind Probleme aus “Oberflächen-Geothermie” zur Wärmenutzung. Ebenso Wiesbaden (Wasserblase) und NRW (Erdfall) Aber auch hier kämpfen die Geschädigten um Schadenersatz.)

Lärm
Die meisten geplanten Kraftwerke zur Stromerzeugung sollen mit Lüfterkühlung arbeiten. Der immense Wasserverbrauch von Wasserkühlung ist meist nicht lieferbar.
In Bernried sind 48 Lüfter geplant. Lt. Lärmgutachten des Projekt-Planers sollen am Kraftwerksstandort im Betrieb 115 db/A Lärm entstehen.
Diese 115 db/A sind Dauerlärm = Verkehrsflugzeug beim Start (Infraschall und Bohrphase 1-2 Jahre noch nicht enthalten).

Gefahrenstoffe

Isopentan
Die heute geplanten Hydrothermalen Kraftwerke arbeiten im ORC-Verfahren. Das Arbeitsmedium ist Iso-Pentan.
45 Tonnen Isopentan sind in Bernried geplant.
Isopentan ist leicht brennbar / Explosiv, wasser,- und umweltgefährdend. (Wassergefährdungsklasse 3)
Dieses soll sich im geschlossenen Kreislauf befinden. In Landau wurde es allerdings bereits freigesetzt.
Schwermetalle, Methangas, Schwefel, Radionuklide, Arsen usw.
Im Tiefenwasser befinden sich je nach Tiefe und Standort chemische Verbindungen, die “fachgerecht” auf Deponien verbracht werden müssen. Diese dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Bohrschlämme müssen “fachgerecht” auf Deponien verbracht werden.
Bohrzusätze sind umweltgefährdend.
Die Bohrungen werden regelmässig mit Verpressung von Salzsäure offen gehalten.

HDR (Petrothermale Systeme, auch als EGS (Enhanced Geothermal Systems bezeichnet)
Von der Bundesregierung und der Stromlobby werden diese Hydrothermalen Kraftwerke bereits als “veraltete Technik” bezeichnet. Geplant ist der Ausbau von HDR-Kraftwerken. (Basel, The Geysers/Kalifornien wurden wegen Unkontrollierbarkeit eingestellt). Weltweit gibt es kein einziges funktionierendes HDR-Krafftwerk. Alle Versuche führten zu Erdbeben und Landabsenkungen.

Hier nicht betrachtet: Umkehr von Grundwasserleitern, Auswaschen von Kalkschichten, Erdfälle usw. Ebenso unberücksichtigt ist bisher die gegenseitige negative Beeinflussung mehrerer GKWs in Nachbarschaft. (Ein weiteres Thema wäre noch das Bergrecht und die fehlenden Mitspracherechte der Gemeinden…)

Fazit
Leider wird von der Bundesregierung die Stromerzeugung gefördert und nicht die Wärmenutzung. Diese könnte aber eingeschränkt nachhaltig und von Nutzen sein. Die Stromerzeugung ist sowohl aus der Sicht, Effizienz, Nachhaltigkeit, als auch wegen der Umweltgefahren überflüssig. Die Leistung ist extrem gering. Einen Nutzen haben hier nur ausländische Kapitalgesellschaften. Unterhaching hat sich bereits über das Abschalten der Atom-Kraftwerke negativ geäussert, da ihnen der zugekaufte (und zu waschende) Strom zu teuer wird.

Zur Wärmeerzeugung gibt es ebenfalls Probleme, die aber nicht so gravierend sind. Lärm machen Geothermische Heizwerke im Betrieb aber kaum. Ebenso ist durch die viel geringere Wasserentnahme die Erdbebengefahr gering.

 

Tiefen-Geothermie ist nicht privilegiert

§ 35 Abs. 1 BauGB
Tiefengeothermische Anlagen sind im Außenbereich wegen fehlender notwendiger Grundstücksbezogenheit nicht bauplanungsrechtlich privilegiert und damit nicht zulässig.
Bericht der Bundesregierung / Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung vom
14. Mai 2011: Seiten 15 ff. unter der Textziffer 7:
Rechtsrahmen für Geothermieprojekte
Textziffer 7.2: Ausführung der Bundesregierung zum Einfluss der Vorschriften des Baugesetzbuchs auf geothermische Projekte.
Die Bundesregierung hat sich dort klar geäussert, dass geothermische Projekte keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Aussenbereich privilegierte Vorhaben darstellen.
Zu dieser Äusserung hätte keine Veranlassung bestanden, wenn § 35 BauGB für die Bergrechtliche Genehmigung keine Rolle spielen würde.
Genau das Gegenteil ist der Fall: § 35 Abs. 1 BauGB ist auch von den Bergbehörden zu beachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Geothermieanlagen im Aussenbereich keine privilegiertenVorhaben sind und nur ausnahmsweise im Einzelfall zugelassen werden können, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
§ 48 BBergG
Kommentierung von Boldt/Weller – Öffentliche Interessen!
Bundesverwaltungsgericht – Moers-Kapellen-Urteil
Kommentierung zu dieser Entscheidung – Monografie von Krämer/Neuhaus zum Bergrecht, 2001:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil ausdrücklich § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahin als nachbarschützend ausgelegt, dass eine Bergbehörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen muss, wenn – unbeschadet der Bergschadensregelung gem. $ 114 ff. BBergG – nur durch eine solche Untersagung eine unverhältnismässige Beeinträchtigung privaten Oberflächeneigentums vermieden werden kann.
Bohrplatzbau:
Bauliche Anlage im Sinne des § 35 BauGB. Unterliegt den Beschränkungen des § 35 BauGB.