Tiefe Erdwärmewässer und Trinkwasservorkommen im süddeutschen Molassebecken stehen in Verbindung! – Bericht der Bundesregierung

7.4 Wasserrechtliche Vorgaben

Die Wasserbehörden sind bereits bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung zu hören. Soweit geothermische Maßnahmen mit Einwirkungen auf das Grundwasser verbunden sind und die Voraussetzungen des § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG, insbesondere Absatz 2) erfüllt sind, hat die Wasserbehörde oder im Rahmen von bergrechtlichen Betriebsplänen die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde (vgl. hierzu § 14 Abs. 2 und 3 WHG) auch eine eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidungen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse. Rechtliche Hemmnisse für die Genehmigung geothermischer Anlagen resultieren aus den Zuständigkeitsregelungenen im Allgemeinen nicht.

Im süddeutschen Molassebecken ergeben sich allerdings nach Aussage der Projektentwickler aus geologischen Gründen wasserwirtschaftliche Probleme, die für die behördlichen Zulassungsentscheidungen von erheblicher Bedeutung sein können. Zum einen stehen die tiefen Erdwärmewässer im süddeutschen Molassebecken mit Trinkwasservorkommen in Verbindung. Zum zweiten ist das Wissen, wie und in welcher Weise sich Geothermieprojekte gegenseitig hydraulisch beeinflussen, noch unvollkommen.

Ein Bedarf zur Änderung bzw. Vereinfachung der wasserrechtlichen Vorgaben ist derzeit nicht ersichtlich.

Bericht der Bundesregierung über ein Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung
Verfasser Bundesregierung
Thema Geothermie
Erstellt am 17.03.09
Geändert am 13.05.09