Tiefe Geothermie im Aussenbereich nicht privilegiert

Tiefe Geothermie – VBI-Leitfaden

Auszug Kapitel 5:
5.1.3 Baurecht

„Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sind für die technischen und baulichen Einrichtungen in Form oberirdischer Gebäude und Anlagen zu sichern. Die Baugenehmigung für die oberirdischen Gebäude und Anlagen ist neben der bergrechtlichen Bewilligung und neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.

Tiefengeothermische Anlagen sind im Außenbereich wegen fehlender notwendiger Grundstücksbezogenheit nicht bauplanungsrechtlich privilegiert und damit nicht zulässig.
Tiefengeothermische Anlagen sind in Industrie- und Gewerbegebieten, je nach Art und Dimensionierung der oberirdischen baulich-technischen Anlagen gemäß BauNVO unter Umständen auch in Dorf- und Mischgebieten zulässig.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten dürften sie in der Regel unzulässig sein.
Bei der Vorbereitung eines Vorhabens sollten die bauplanungsrechtliche Hoheit der betreffenden Gemeinde(n) und die daraus folgenden gemeindlichen Einflussmöglichkeiten beachtet werden.“

Verband Beratender Ingenieure VBI
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VBI-Leitfaden Tiefe Geothermie
(Band 21 der VBI-Schriftreihe)

1.Auflage Februar 2010