Wunschdenken oder Wirklichkeit?

Das größte Geothermie-Kraftwerk Mitteleuropas soll inmitten eines unerschlossenen Landschafts- und Naturschutzgebiets, nicht wie zu erwarten wäre, im Rahmen einer umfassenden Bauleitplanung genehmigt werden, sondern nach Aussage der Gemeinde Bemried vom Landratsarnt Weilheim wie ein landwirtschaftlicher Aussiedlerhof gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

Offensichtlich soll dadurch die gemäß § 3 BauGB vorgeschriebene Bürgerbeteiligung umgangen werden. Gemäß § 3 BauGB sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten, um ihnen die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Auch entfällt damit gemäß § 4 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hinter diesem Vorgehen steckt natürlich System, da bei anderen Gemeinden Bebauungspläne bereits im Vorfeld durch die Einwendungen der Bürger und Träger der öffentlichen Belange scheiterten.

Letztendlich sind auch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umfassender als bei einer Genehmigung gemäß § 35 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich.

Warum im vorliegenden Fall dem Investor eine Genehmigung gemäß § 35 BauGB in Aussicht gestellt wird, ist in Anbetracht des Gesetzestextes auch für den Laien nur schwer nachzuvollziehen:

Gemäß § 35 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann,
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und Erschließung erfordert,
  • die Wasserwirtschaft gefährdet,
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt,
  • das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
  • die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe beeinträchtigt.

RA A. Chowanetz